Tod des Mieters: Das müssen Vermieter wissen
07Februar
Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch; je nach Situation, steht der Vermieter vor einigen offenen Fragen und Herausforderungen.
Weitere, im Haushalt lebende Personen
Steht der Verstorbene als einziger im Mietvertrag, können andere, im Haushalt lebende Personen, den Vertrag übernehmen. Diese „eintrittsberechtigten“ Personen können vom Vermieter nur „aus wichtigen Gründen“, zum Beispiel finanzielle Unzuverlässigkeit, außerordentlich gekündigt werden. Stehen hingegen weitere Personen im Mietvertrag, sind diese ab sofort die Mieter, sofern sie nicht Gegenteiliges erklären.
Alleinlebender Mieter
Hat der Mieter allein gelebt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Für die Erben gelten die gleichen Konditionen wie für den Altmieter. Der Vermieter kann jedoch eine Kaution verlangen, auch wenn der Verstorbene keine zahlen musste. Außerdem kann er das Mietverhältnis mit den Erben, unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen, kündigen.
Wird das Erbe ausgeschlagen oder es gibt keine Erben, sollte der Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und Räumung beantragen. Die Kosten hierfür werden aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat getragen.
Das könnte Sie auch interessieren
-
16. Oktober 2025
Mehrgenerationenwohnen: bei Älteren beliebter als bei Jüngeren
Eine aktuelle Umfrage im Auftrag des Online-Marktplatzes ImmoScout24 zeigt: 47 Prozent der Deutschen [...]
lesen -
09. Oktober 2025
IVD-Wohn-Preisspiegel: Hohe Mieten machen Eigentum attraktiver
Der Immobilienverband Deutschland IVD stellt seinen aktuellen Wohn-Preisspiegel 2025/26 vor. Die bundesweite Auswertung [...]
lesen -
02. Oktober 2025
Immobilie vom Makler: bis zu 9,1 Prozent günstiger
Es ist ein weitverbreitetes Vorurteil, dass der Kauf einer Immobilie über einen Makler [...]
lesen