Steuererklärung: Handwerkerrechnungen nicht vergessen
30Mai
Der neue Stichtag für Steuererklärungen ab 2018 ist der 31. Juli 2019. Eigentümer, die Handwerkerrechnungen gesammelt haben, können hiermit bares Geld sparen, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Hierbei sind jedoch einige Vorgaben zu beachten.
Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
Abgesetzt werden können Reparaturen und Modernisierungen am eigenen Haus oder der selbstgenutzten Eigentumswohnung. Hierunter fallen sämtliche Handwerkerleistungen, wie z. B. Maler- und Tapezierarbeiten, Schornsteinfegergebühren, Modernisierung des Badezimmers oder der Küche, Reparaturen an Fenstern Türen oder dem Dach sowie die Reparatur, Wartung und der Austausch von Heizungsanlagen.
Was ist bei der Erklärung zu beachten?
Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro, so der VPB. Absetzbar sind jedoch nur Lohn- und Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten und die auf diese Posten anfallende Mehrwertsteuer. Materialien sind nicht absetzbar. Weiterhin muss eine ordentliche Rechnung vorliegen, in der alle Kosten getrennt voneinander aufgeführt werden. Zudem muss die Rechnung zwingend per Überweisung beglichen worden sein.
Das könnte Sie auch interessieren
-
07. August 2025
Heizungsmarkt im Rückwärtsgang – Wärmepumpe legt jedoch zu
Die deutsche Heizungsindustrie verzeichnet auch im ersten Halbjahr 2025 einen deutlichen Rückgang der [...]
lesen -
31. Juli 2025
Wohnungskauf als Kapitalanlage: 5 Tipps für Anleger
Aufgrund mangelnder Alternativen an den Kapitalmärkten und um ihr Vermögen vor einer möglichen [...]
lesen -
24. Juli 2025
Bauturbo: Durchbruch für selbstgenutztes Wohneigentum
Der gemeinnützige Verband Wohneigentum begrüßt die Nachbesserung beim § 246e BauGB als „Durchbruch [...]
lesen