Mietausfall: Jetzt Grundsteuererlass beantragen.
21Februar
Vermieter, die im letzten Jahr unverschuldet einen Mietausfall hatten, können noch bis zum 1. April 2019 einen Grundsteuererlass beantragen. Dieser beträgt, je nach Schwere des Ausfalls, bis zu 50 Prozent.
Voraussetzung: Erheblicher Mietausfall
Die Voraussetzung für einen Grundsteuererlass ist eine Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent. Diese liegt vor, wenn die Jahresrohmiete weniger als 50 Prozent der üblichen Jahresrohmiete beträgt. Die Jahresrohmiete beinhaltet alle Betriebs- und Nebenkosten, jedoch nicht die Kosten für z. B. Warmwasser oder Heizung. Können Vermieter diese Ertragsminderung nachweisen, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Gab es im vergangenen Jahr überhaupt keinen Ertrag, können sogar bis zu 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.
Mietausfall muss unverschuldet sein
Um Anspruch auf den Grundsteuererlass zu haben, muss der Mietausfall unverschuldet sein. Im Falle eines Leerstands sollten Vermieter nachweisen, dass sie sich um neue Mieter bemüht haben, z. B. durch die Vorlage von Zeitungsannoncen oder Maklerverträgen. Als unverschuldet gilt der Mietausfall auch, wenn das Gebäude durch außergewöhnliche Ereignisse, wie einen Wohnungsbrand oder Wasserschaden, längere Zeit unbewohnbar war.
Das könnte Sie auch interessieren
-
28. März 2024
Jetzt Zählerstand ablesen: Gas wird ab April teurer
Zwischen Oktober 2022 und April 2024 gilt ein befristeter Umsatzsteuersatz (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) auf [...]
lesen -
21. März 2024
BGH: Wassereintritt stellt Sachmangel dar
Wird ein Haus mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch diese Überdachung regelmäßig [...]
lesen -
14. März 2024
Warmwasser: Unterschätztes Sparpotenzial
125 Liter Wasser verbrauchen Deutsche durchschnittlich pro Kopf und Tag. Rund ein Drittel [...]
lesen