BGH: Automatische Verlängerung von Maklerverträgen zulässig
18Juni
Ein Maklervertrag darf sich nach Ablauf um maximal die Hälfte der ursprünglichen Vertragslaufzeit verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese Klausel muss jedoch Bestandteil des Vertrags sein, um gültig zu sein – im verhandelten Fall ging die Klägerin leer aus.
Der Fall: Maklerin fordert Schadensersatz
Eine Maklerin schloss mit einer Klientin einen Makleralleinauftrag über sechs Monate ab, um deren Eigentumswohnung zu verkaufen. Das bedeutet, dass die Klientin während der Vertragslaufzeit keinen anderen Makler mit dem Verkauf beauftragen darf. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beauftragte die Beklagte einen anderen Makler, der deren Wohnung erfolgreich verkaufte. Die Maklerin berief sie sich auf die automatische Vertragsverlängerung, klagte und forderte Schadensersatz in Höhe der Provision nebst Zinsen.
Das Urteil: Generell ist die Verlängerung zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die automatische Vertragsverlängerung normalerweise zulässig ist und Maklern in einem solchen Fall Schadensersatz zusteht. In diesem speziellen Fall geht die Maklerin allerdings leer aus. Der Grund dafür ist, dass die Klausel nicht direkter Bestandteil des Vertrages war, sondern in einer Anlage mit dem Titel „Informationen für Verbraucher“ enthalten war. (BGH AZ I ZR 40/19)
Das könnte Sie auch interessieren
-
21. Januar 2021
Analyse: Wohneigentumsquote rückläufig
Erstmals seit 1993 ist der Anteil der Haushalte, die in ihren eigenen vier [...]
lesen -
14. Januar 2021
BGH: Mieter dürfen Zahlungsbelege einsehen
Damit Mieter ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen können, muss der Vermieter ihnen nicht nur die [...]
lesen -
07. Januar 2021
Gesetz zur Entlastung von Immobilienkäufern
Am 23. Dezember 2020 ist das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei [...]
lesen