Angaben im Immobilien-Exposé sind rechtlich bindend
17Mai
Auch die Angaben im Exposé gehören zu den öffentlichen Äußerungen des Immobilienverkäufers und sind somit rechtlich bindend. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.
Hintergrund: Trockener Keller war feucht
Eine Immobilienkäuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da der als trocken angepriesene Keller feuchte Wände aufwies. Im Exposé stand ganz eindeutig: „[…] Zudem ist das Haus unterkellert (trocken) […]“. Vor der Besichtigung hatte der Verkäufer die Wände mit weißer Farbe gestrichen, deshalb ging der BGH davon aus, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung
Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag umfasst auch die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers und des Maklers und somit auch Eigenschaften, die im Exposé stehen. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Sachmängelhaftung zwar ausgeschlossen, jedoch gilt dies nicht bei arglistiger Täuschung. Der BGH entschied zugunsten der Käuferin und stimmte damit der Rückabwicklung zu, da der Verkäufer die Käuferin nicht auf die ihm bekannte Feuchtigkeit hingewiesen hatte. (BGH V ZR 256/16)
Das könnte Sie auch interessieren
-
11. September 2025
Von Staffelmiete bis Mietpreisbremse: Was Sie bei der Mieterhöhung beachten müssen
Bei vermieteten Wohnungen steht in der Regel irgendwann die Frage nach einer Mieterhöhung [...]
lesen -
04. September 2025
Neubau oder Bestand? Worauf Käufer beim Immobilienerwerb achten sollten
Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie gehört zu den größten finanziellen Weichenstellungen [...]
lesen -
28. August 2025
Maklerquote stabilisiert sich im zweiten Quartal 2025
Eine aktuelle Analyse von Sprengnetter und ImmoScout24 belegt: Die Maklerquote stabilisiert sich im [...]
lesen